Bundesrecht konsolidiert

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IPR-Gesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

30.11.1998

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 18/1999

Text

Abhängige Rechtsgeschäfte

Paragraph 45, Ein Rechtsgeschäft, dessen Wirkungen begrifflich von einer bestehenden Verbindlichkeit abhängen, ist nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für die Verbindlichkeit maßgebend sind. Das gilt besonders für Rechtsgeschäfte, die die Sicherung oder Umänderung einer Verbindlichkeit zum Gegenstand haben. Der Paragraph 38, Absatz eins, bleibt unberührt.

Anmerkung

1. Für die Legalzession gilt der § 45 nicht. Voraussetzungen und
Umfang der Legalzession unterstehen im Sinne des Grundsatzes der
stärksten Beziehung (§ 1) demselben Recht, das für das
Innenverhältnis zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem ihn
befriedigenden Dritten (z. B. Versicherer,
Sozialversicherungsträger) maßgebend ist.
2. Die Bezugnahme auf "Sachnormen" bedeutet, daß Rück- und
Weiterverweisung unbeachtlich sind (Ausnahme von § 5 Abs. 1).
3. Auf Grund des letzten Satzes unterstehen Bankbürgschaften dem für
Bankgeschäfte maßgebenden Recht (§ 38 Abs. 1).

Schlagworte

Bürgschaft, Pfandvertrag, Zession, Abtretung, Novation, Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Erfüllungsübernahme, Sachnormverweisung

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031331

Alte Dokumentnummer

N2197817158R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/304/P45/NOR12031331

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