Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IPR-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
30.11.1998
Abkürzung
IPRG
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 2 idF
BGBl. I Nr. 18/1999
Text
Abhängige Rechtsgeschäfte
§ 45. Ein Rechtsgeschäft, dessen Wirkungen begrifflich von einer bestehenden Verbindlichkeit abhängen, ist nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für die Verbindlichkeit maßgebend sind. Das gilt besonders für Rechtsgeschäfte, die die Sicherung oder Umänderung einer Verbindlichkeit zum Gegenstand haben. Der § 38 Abs. 1 bleibt unberührt. Paragraph 45, Ein Rechtsgeschäft, dessen Wirkungen begrifflich von einer bestehenden Verbindlichkeit abhängen, ist nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für die Verbindlichkeit maßgebend sind. Das gilt besonders für Rechtsgeschäfte, die die Sicherung oder Umänderung einer Verbindlichkeit zum Gegenstand haben. Der Paragraph 38, Absatz eins, bleibt unberührt.
Anmerkung
1. Für die Legalzession gilt der § 45 nicht. Voraussetzungen und
Umfang der Legalzession unterstehen im Sinne des Grundsatzes der
stärksten Beziehung (§ 1) demselben Recht, das für das
Innenverhältnis zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem ihn
befriedigenden Dritten (z. B. Versicherer,
Sozialversicherungsträger) maßgebend ist.
2. Die Bezugnahme auf "Sachnormen" bedeutet, daß Rück- und
Weiterverweisung unbeachtlich sind (Ausnahme von § 5 Abs. 1).
3. Auf Grund des letzten Satzes unterstehen Bankbürgschaften dem für
Bankgeschäfte maßgebenden Recht (§ 38 Abs. 1).
Schlagworte
Bürgschaft, Pfandvertrag, Zession, Abtretung, Novation,
Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Erfüllungsübernahme,
Sachnormverweisung
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR12031331
Alte Dokumentnummer
N2197817158R