Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IPR-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
30.11.1998
Abkürzung
IPRG
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 2 idF
BGBl. I Nr. 18/1999
Text
Arbeitsverträge
§ 44. (1) Arbeitsverträge sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Dieses Recht bleibt auch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt wird.Paragraph 44, (1) Arbeitsverträge sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Dieses Recht bleibt auch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt wird.
(2)Absatz 2,Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat oder hat er keinen gewöhnlichen Arbeitsort, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, § 36 zweiter Satz) hat.Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat oder hat er keinen gewöhnlichen Arbeitsort, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, Paragraph 36, zweiter Satz) hat.
(3)Absatz 3,Eine Rechtswahl ist nur beachtlich, wenn sie ausdrücklich getroffen worden ist. Soweit es sich jedoch um die zwingenden Bestimmungen der in den Abs. 1 und 2 genannten Rechte handelt, ist auch eine ausdrückliche Rechtswahl unbeachtlich, sofern sie zum Nachteil des Arbeitnehmers getroffen worden ist.Eine Rechtswahl ist nur beachtlich, wenn sie ausdrücklich getroffen worden ist. Soweit es sich jedoch um die zwingenden Bestimmungen der in den Absatz eins und 2 genannten Rechte handelt, ist auch eine ausdrückliche Rechtswahl unbeachtlich, sofern sie zum Nachteil des Arbeitnehmers getroffen worden ist.
Anmerkung
Zum Abs. 3: 1. Schlüssige Rechtswahl ist unbeachtlich.
2. Allgemeine Regelungen betreffend die Rechtswahl sind
in den §§ 11 und 35 enthalten.
Schlagworte
Dienstvertrag, Angestellter, entsandte Kraft, Montagearbeiter
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR12031330
Alte Dokumentnummer
N2197817157R