Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
IPR-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.08.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IPRG
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
C. Obsorge einer anderen Person und Kuratel
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung sowie die Wirkungen der Obsorge, soweit dies nicht in den §§ 24 und 25 geregelt ist, oder einer Kuratel sind nach dem Personalstatut der schutzberechtigten Person zu beurteilen.Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung sowie die Wirkungen der Obsorge, soweit dies nicht in den Paragraphen 24 und 25 geregelt ist, oder einer Kuratel sind nach dem Personalstatut der schutzberechtigten Person zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Die sonstigen mit den in Abs.1 genannten Angelegenheiten verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden das Verfahren führen.Die sonstigen mit den in Absatz eins, genannten Angelegenheiten verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden das Verfahren führen.
Anmerkung
Einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen (die gemäß § 53 Vorrang haben) sind insbesondere:
das Haager Minderjährigenschutzübereinkommen,
BGBl. Nr. 446/1975, das Österreichisch-deutsche Vormundschaftsabkommen,
BGBl. Nr. 229/1927, und der Österreichisch-polnische Rechtshilfevertrag,
BGBl. Nr. 79/1974 (Art. 31 ff).
Schlagworte
Vormundschaftsrecht, Vormundschaftsstatut, Pflegschaftsstatut
Im RIS seit
20.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR40204970