Anmerkung
1. Beim Abs. 1 kommt es auf das Personalstatut zur Zeit der
Kindesannahme an; ein späterer Statutenwechsel ist unbeachtlich
(§ 7). Der Absatz 2 hingegen enthält ein wandelbares Statut, d. h.
es kommt auf das jeweilige Personalstatut an.
2. Einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen (die gemäß § 53
Vorrang haben) sind:
Haager Adoptionsübereinkommen,
BGBl. Nr. 581/1978;
Österreichisch-polnischer Rechtshilfevertrag,
BGBl. Nr. 79/1974 (Art. 30).