Bundesrecht konsolidiert

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IPR-Gesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Annahme an Kindesstatt

Paragraph 26, (1) Die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden zu beurteilen. Ist nach dem Personalstatut des Kindes die Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, erforderlich, so ist insoweit auch dieses Recht maßgebend.

  1. Absatz 2,Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sind nach dem Personalstatut des Annehmenden, bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht, nach dem Tod eines der Ehegatten nach dem Personalstatut des anderen Ehegatten zu beurteilen.

Anmerkung

1. Beim Abs. 1 kommt es auf das Personalstatut zur Zeit der
Kindesannahme an; ein späterer Statutenwechsel ist unbeachtlich
(§ 7). Der Absatz 2 hingegen enthält ein wandelbares Statut, d. h.
es kommt auf das jeweilige Personalstatut an.
2. Einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen (die gemäß § 53
Vorrang haben) sind:
Haager Adoptionsübereinkommen, BGBl. Nr. 581/1978;
Österreichisch-polnischer Rechtshilfevertrag, BGBl. Nr. 79/1974
(Art. 30).

Schlagworte

Adoptionsstatut

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031312

Alte Dokumentnummer

N2197817139R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/304/P26/NOR12031312

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