Die Republik Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika,
in der Erwägung, daß Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften ihren wirtschaftlichen, fiskalischen und kommerziellen Interessen schaden,
in der Erwägung, daß es wichtig ist, die genaue Erhebung der Zölle und anderen anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhobenen Abgaben sicherzustellen,
in der Überzeugung, daß die Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften und das Bemühen um eine genauere Zollerhebung durch die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen gefördert werden,
unter Bedachtnahme auf die Empfehlung vom 5. Dezember 1953 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens über die gegenseitige Amtshilfe,
sind wie folgt übereingekommen: