§ 2.Paragraph 2,
Gemäß § 28 Abs. 1 lit. d LMG 1975 ist es verboten, Spielzeugluftballons, deren Füllung nicht der Vorschrift des § 1 entspricht, in Verkehr zu bringen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera d, LMG 1975 ist es verboten, Spielzeugluftballons, deren Füllung nicht der Vorschrift des Paragraph eins, entspricht, in Verkehr zu bringen.