Ferner hat der Nationalrat beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.Ferner hat der Nationalrat beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. März 1977 hinterlegt; der Staatsvertrag tritt gemäß dessen Artikel 11 Abs. 2 für Österreich am 1. März 1978 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. März 1977 hinterlegt; der Staatsvertrag tritt gemäß dessen Artikel 11 Absatz 2, für Österreich am 1. März 1978 in Kraft.
Folgende weitere Staaten haben das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt:
Frankreich | 1. März 1971 |
Sowjetunion | 10. September 1971 |
Spanien | 24. April 1972 |
Bundesrepublik Deutschland | 8. Oktober 1974 |
Jugoslawien | 21. November 1975 |
Dänemark | 22. November 1976 |
Italien | 30. September 1977 |
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Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Bulgarien
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 und 3 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 789/1995)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 15, Absatz 2 und 3 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1995,)
Polen
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Polen erklärt, daß sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens gebunden erachtet.Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Polen erklärt, daß sie sich nicht an Artikel 15, Absatz 2 und 3 des Übereinkommens gebunden erachtet.
Sowjetunion
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat die Sowjetunion erklärt, sich durch Artikel 15 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens nicht als gebunden zu betrachten.Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat die Sowjetunion erklärt, sich durch Artikel 15 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens nicht als gebunden zu betrachten.
Ungarn
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Ungarn erklärt, daß sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens gebunden erachtet.Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Ungarn erklärt, daß sie sich nicht an Artikel 15, Absatz 2 und 3 des Übereinkommens gebunden erachtet.