Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Personenverkehr (Spanien) Art. 7

Kurztitel

Abkommen über den Personenverkehr (Spanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1978

Typ

Vertrag – Spanien

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

02.04.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

ARTIKEL 7

Mit Ausnahme des Artikels 6 kann jeder der beiden Vertragsstaaten die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Sowohl die Aussetzung wie deren Aufhebung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005451

Dokumentnummer

NOR12060265

Alte Dokumentnummer

N4197832143L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/127/A7/NOR12060265

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