Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Mai 1977 hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 53 Abs. 1 am 20. März 1978 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Mai 1977 hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 53, Absatz eins, am 20. März 1978 in Kraft.
Folgende weitere Staaten haben das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt:
Schweden .................................................................... | am 17. Dezember 1976 |
Frankreich ................................................................... | am 30. Dezember 1976 |
Malta ........................................................................... | am 18. Feber 1977 |
Jugoslawien ................................................................ | am 20. September 1977 |
Tunesien ...................................................................... | am 13. Oktober 1977 |
Bulgarien ..................................................................... | am 20. Oktober 1977 |
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Bulgarien hat anläßlich seines Beitrittes folgenden Vorbehalt erklärt:
Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich durch Art. 57 Abs. 2 bis 6 betreffend Schiedsgerichtsbarkeit nicht gebunden. Die Volksrepublik Bulgarien ist der Ansicht, daß eine Meinungsverschiedenheit nur mit Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien einem Schiedsgerichtshof vorgelegt werden kann.Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich durch Artikel 57, Absatz 2 bis 6 betreffend Schiedsgerichtsbarkeit nicht gebunden. Die Volksrepublik Bulgarien ist der Ansicht, daß eine Meinungsverschiedenheit nur mit Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien einem Schiedsgerichtshof vorgelegt werden kann.
Ferner hat derselbe Staat aus dem gleichen Anlaß folgende Erklärung abgegeben:
Die Volksrepublik Bulgarien erklärt auch, daß die in Art. 52 Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit, daß Zoll- oder Wirtschaftsunionen Vertragsparteien des Abkommens werden, Bulgarien im Verhältnis zu diesen Unionen durch keine wie immer gearteten Verpflichtungen bindet.Die Volksrepublik Bulgarien erklärt auch, daß die in Artikel 52, Absatz 3, vorgesehene Möglichkeit, daß Zoll- oder Wirtschaftsunionen Vertragsparteien des Abkommens werden, Bulgarien im Verhältnis zu diesen Unionen durch keine wie immer gearteten Verpflichtungen bindet.