(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung einer Arbeit nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Abbalgen, Abnehmen der Körpermaße, Waschen, Reinigen, Entfetten, Behandeln des Balges, Imprägnieren,
Herstellen eines dermoplastischen Modells,
Aufstellen des Präparates.