Bundesrecht konsolidiert

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Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Präparator § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Präparator

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung einer Arbeit nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Abbalgen, Abnehmen der Körpermaße, Waschen, Reinigen, Entfetten, Behandeln des Balges, Imprägnieren,

    Herstellen eines dermoplastischen Modells,

    Aufstellen des Präparates.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist (unter Berücksichtigung des Trocknungsprozesses) nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung, insbesondere auch im Hinblick auf die Verwendung gifthältiger Stoffe, sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Sauberkeit der Ausführung und Naturtreue des Präparates.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

10006561

Dokumentnummer

NOR12071634

Alte Dokumentnummer

N51977155720

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/85/P2/NOR12071634

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