Bundesrecht konsolidiert

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Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Präparator § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Präparator

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.03.1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Präparator gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
    1. Litera a
      Prüfarbeit,
    2. Litera b
      Fachgespräch.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt den Gegenstand Fachkunde. Die Prüfung in diesem Gegenstand erfolgt schriftlich.
  4. Absatz 4,Der Gegenstand der theoretischen Prüfung ist nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

10006561

Dokumentnummer

NOR12071633

Alte Dokumentnummer

N51977155710

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/85/P1/NOR12071633

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