(12)Absatz 12,Mit dem Inkrafttreten des § 44 Abs. 1 Z 2 gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe oder der Sondernotstandshilfe von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in bisheriger Weise weiter.Mit dem Inkrafttreten des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe oder der Sondernotstandshilfe von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden. Insbesondere sind Leistungen weiter zu gewähren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen und wirken Verpfändungen und Übertragungen der Leistungen sowie Aufrechnungen in bisheriger Weise weiter.