Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 6 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6 § 69

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Rechtshilfe und Auskunftspflicht

Paragraph 69,
  1. Absatz eins,Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft, die gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind verpflichtet, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 15, ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beträge, mit denen sie versichert waren, an die Arbeitsämter, Landesarbeitsämter sowie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden. Paragraph 321, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch zwischen den Arbeitsämtern bzw. Landesarbeitsämtern und den Versicherungsträgern (dem Hauptverband).
  2. Absatz 2,Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Landesarbeitsämtern und den Arbeitsämtern alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098237

Alte Dokumentnummer

N6197721217L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A6P69/NOR12098237

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