Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 3 § 58
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Gilt seit 1. 7. 1994 mit der Maßgabe des § 79 Abs. 11 idF
BGBl. Nr. 314/1994.
Text
Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter, der Notstandshilfe und der Sondernotstandshilfe
§ 58.Paragraph 58,
Auf das Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter ist dieser Artikel mit Ausnahme der §§ 48 und 49 sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf Karenzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter (§ 46) kann auch durch einen Vertreter eingebracht werden. Auf das Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter ist dieser Artikel mit Ausnahme der Paragraphen 48 und 49 sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf Karenzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter (Paragraph 46,) kann auch durch einen Vertreter eingebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12098226
Alte Dokumentnummer
N6197721206L