Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 3 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 58

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Gilt seit 1. 7. 1994 mit der Maßgabe des § 79 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 314/1994.

Text

Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter, der Notstandshilfe und der Sondernotstandshilfe

Paragraph 58,

Auf das Verfahren in Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter ist dieser Artikel mit Ausnahme der Paragraphen 48 und 49 sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf Karenzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter (Paragraph 46,) kann auch durch einen Vertreter eingebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098226

Alte Dokumentnummer

N6197721206L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A3P58/NOR12098226

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