Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 3 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 51

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Auszahlung der Leistungen

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 6, Absatz eins,) obliegen nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, der Bundesrechenzentrum GmbH. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.
  2. Absatz 2,Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils an einem bestimmten Tag im Monat für einen Monat bar im nachhinein über die Österreichische Postsparkasse. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die regionale Geschäftsstelle eine Sonder-(Zwischen-)auszahlung veranlassen. Auf Antrag des Leistungsbeziehers können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden. Auszahlungen im Überweisungsverkehr sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Auszahlung der Leistungen ordnungsgemäß erfolgt und zweckentsprechende Vorsorge gegen mißbräuchliche Bezüge getroffen wurde.
  3. Absatz 3,In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann die regionale Geschäftsstelle eine Barauszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage vornehmen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte Barauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Absatz 2, festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.
  4. Absatz 4,Die von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Gebühr für Krankenscheine (Paragraph 135, Absatz 3, ASVG) und Zahnbehandlungsscheine (Paragraph 153, Absatz 4, ASVG) ist vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten.

Schlagworte

Sonderauszahlung, Zwischenauszahlung

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2024

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12112607

Alte Dokumentnummer

N6199710943I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A3P51/NOR12112607

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