Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 3 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.04.2017

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
  2. Absatz 2,Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.

Im RIS seit

28.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2017

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40174006

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