Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 8
Inkrafttretensdatum
22.12.1977
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Arbeitsfähigkeit
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsArbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist. (BGBl. Nr. 17/1962, Art. I Z. 10)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255,, 273 beziehungsweise 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist. Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1962,, Art. römisch eins Ziffer 10,) (2)Absatz 2Der Arbeitslose ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitsamtes ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. (BGBl. Nr. 17/1962, Art. I Z. 11)Der Arbeitslose ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitsamtes ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1962,, Art. römisch eins Ziffer 11,) (3)Absatz 3Die ärztlichen Gutachten der Arbeitsämter einerseits und der Sozialversicherungsträger anderseits sind, soweit es sich um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handelt, gegenseitig anzuerkennen. Die erforderlichen Maßnahmen trifft der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. (BGBl. Nr. 17/1962, Art. I Z. 11)Die ärztlichen Gutachten der Arbeitsämter einerseits und der Sozialversicherungsträger anderseits sind, soweit es sich um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handelt, gegenseitig anzuerkennen. Die erforderlichen Maßnahmen trifft der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1962,, Art. römisch eins Ziffer 11,)
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12098170
Alte Dokumentnummer
N6197721150L