Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Abs. 1 und 2 treten hinsichtlich des Umschulungsgeldes mit 1. Jänner 2014 und hinsichtlich der übrigen Regelungen mit 1. Juli 2013 in Kraft (vgl. § 79 Abs. 130).
Text
ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei
Leistungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
Übergangsgeld nach Altersteilzeit;
(2)Absatz 2,Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 9;Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sowie 7 bis 9;
Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des § 40a;Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des Paragraph 40 a,;
Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 7 bis 9;Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 7 bis 9;
Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten.
(3)Absatz 3,Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994;Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,; Krankenversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der §§ 29 bis 32.Krankenversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der Paragraphen 29 bis 32,
(4)Absatz 4,Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden gewährt:
Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der §§ 29 bis 32.Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der Paragraphen 29 bis 32,
Im RIS seit
22.04.2013
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2013
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR40149256