Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 40a
Inkrafttretensdatum
01.05.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Unfallversicherung
§ 40a.Paragraph 40 a,
Während einer Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 5 infolge Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice anerkannten Maßnahme oder gemäß § 18 Abs. 8 infolge Teilnahme an einer Ausbildung im Rahmen der Arbeitsmarktförderung gelten die Bezieher von Arbeitslosengeld als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Gleiches gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) während der Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5. Abweichend von § 74 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt als Beitragsgrundlage das bezogene Arbeitslosengeld (Notstandshilfe). Abweichend von § 74 Abs. 3 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Beiträge aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten. Im übrigen gilt § 42 Abs. 4 sinngemäß. Während einer Bezugsdauer gemäß Paragraph 18, Absatz 5, infolge Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice anerkannten Maßnahme oder gemäß Paragraph 18, Absatz 8, infolge Teilnahme an einer Ausbildung im Rahmen der Arbeitsmarktförderung gelten die Bezieher von Arbeitslosengeld als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Gleiches gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) während der Teilnahme an Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Abweichend von Paragraph 74, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt als Beitragsgrundlage das bezogene Arbeitslosengeld (Notstandshilfe). Abweichend von Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Beiträge aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten. Im übrigen gilt Paragraph 42, Absatz 4, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12111706
Alte Dokumentnummer
N6199655440J