(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung auch Personen den Zugang zum Übergangsgeld ermöglichen, die das gemäß Abs. 1 maßgebliche Anfallsalter erst nach Ablauf des Jahres 2006, jedoch vor Ablauf des Jahres 2009 erreichen. Voraussetzung dafür ist, dass auf Grund der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im betreffenden Jahr oder in den betreffenden Jahren noch ungünstige Beschäftigungsaussichten bestehen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung auch Personen den Zugang zum Übergangsgeld ermöglichen, die das gemäß Absatz eins, maßgebliche Anfallsalter erst nach Ablauf des Jahres 2006, jedoch vor Ablauf des Jahres 2009 erreichen. Voraussetzung dafür ist, dass auf Grund der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im betreffenden Jahr oder in den betreffenden Jahren noch ungünstige Beschäftigungsaussichten bestehen.