Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 36a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 36a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Einkommen

Paragraph 36 a,
  1. Absatz eins,Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 3, Litera g und Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
  2. Absatz 2,Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht.
  3. Absatz 3,Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, Ziffer 4, Litera a,, Litera c, zur Hälfte und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15, Litera a,, Ziffer 15, Litera b,, Ziffer 22 bis 24 und Paragraph 112, Ziffer eins, EStG 1988;
    2. Ziffer 2
      die Beträge nach den Paragraphen 10, 10 a, 12, 18, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4, 27, Absatz 3, 31, Absatz 3, 36, 41, Absatz 3, sowie 112 Ziffer 5,, Ziffer 7 und Ziffer 8, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
    3. Ziffer 3
      Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455.
  4. Absatz 4,Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
    1. Ziffer eins
      bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
    2. Ziffer 2
      bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.
  5. Absatz 5,Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr; liegt noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist das Einkommen auf Grund einer Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen;
    2. Ziffer 2
      bei dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge beschäftigten Personen (Paragraph 109 a, EStG) durch Vorlage der nach Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 2, EStG vom zum Steuerabzug Verpflichteten ausgestellten Mitteilung;
    3. Ziffer 3
      bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
    4. Ziffer 4
      bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
    5. Ziffer 5
      bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
  6. Absatz 6,Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12113794

Alte Dokumentnummer

N6199761683J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P36a/NOR12113794

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