(2)Absatz 2,In den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien sind auch die näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 4 festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Als Einkommen gelten auch Leistungen gemäß Abs. 3 lit. A sublit. e, Krankengeld, Wochengeld und Übergangsgeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt.In den nach Absatz eins, zu erlassenden Richtlinien sind auch die näheren Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Als Einkommen gelten auch Leistungen gemäß Absatz 3, lit. A sublit. e, Krankengeld, Wochengeld und Übergangsgeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt.