(7)Absatz 7,Hat ein Elternteil ein vermindertes Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung erhalten, ist aber die Teilzeitbeschäftigung während des zweiten Lebensjahres des Kindes ohne sein Verschulden beendet worden und hat er anschließend das volle Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 bezogen, so gebührt ihm danach, sofern kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27 für die Dauer, die dem Bezugszeitraum des verminderten Karenzurlaubsgeldes entspricht.Hat ein Elternteil ein vermindertes Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung erhalten, ist aber die Teilzeitbeschäftigung während des zweiten Lebensjahres des Kindes ohne sein Verschulden beendet worden und hat er anschließend das volle Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, bezogen, so gebührt ihm danach, sofern kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27, für die Dauer, die dem Bezugszeitraum des verminderten Karenzurlaubsgeldes entspricht.