Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 31a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 31a

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 20 idF BGBl. Nr. 297/1995

Text

Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 31 a,
  1. Absatz eins,Für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung muß jener Elternteil, der bisher kein Karenzurlaubsgeld aus Anlaß der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, bezogen hat, die Anwartschaft gemäß Paragraphen 26, bzw. 26a erfüllen. Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, oder nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht. Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, ist bei einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Eine Beschäftigung mit einem Entgelt, das die in Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt, gilt nicht als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen.
  3. Absatz 3,Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften auf, so gebührt diesem das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebührt 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27, Unbeschadet Paragraph 26 a, Absatz 2, kann ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung bezogen hat.
  4. Absatz 4,Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatz 3, auf, so gebührt beiden Elternteilen das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27,
  5. Absatz 5,Ist ein Elternteil verhindert, das Kind selbst zu betreuen und nimmt der andere Elternteil gemäß Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften eine Teilzeitbeschäftigung auf oder verlängert er diese längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, so gilt Absatz 3, sinngemäß.
  6. Absatz 6,Wird im Falle des Absatz 4, die Teilzeitbeschäftigung eines Elternteiles beendet und nimmt dieser Elternteil den Bezug oder Fortbezug des vollen Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt dem anderen Elternteil ab diesem Zeitpunkt kein Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung.
  7. Absatz 7,Hat ein Elternteil ein vermindertes Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung erhalten, ist aber die Teilzeitbeschäftigung während des zweiten Lebensjahres des Kindes ohne sein Verschulden beendet worden und hat er anschließend das volle Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, bezogen, so gebührt ihm danach, sofern kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27, für die Dauer, die dem Bezugszeitraum des verminderten Karenzurlaubsgeldes entspricht.
  8. Absatz 8,Hat ein Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung gemäß dem Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften beantragt oder in Anspruch genommen, aber an Stelle dieser eine gleichwertige Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber angetreten, so sind die Absatz eins bis 7 sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 9,Nimmt ein Elternteil im zweiten Lebensjahr des Kindes keinen Karenzurlaub, aber eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, die nicht gemäß Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder gleichartigen österreichischen Vorschriften vereinbart wurde, so sind die Absatz eins bis 7 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigung drei Fünftel der für die Beschäftigung maßgeblichen gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigen darf.
  10. Absatz 10,Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften auf, so gebührt diesem das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.
  11. Absatz 11,Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatz 10, auf, so gebührt beiden Elternteilen das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
  12. Absatz 12,Bei Anwendung der Absatz 10 und 11 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 9 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12110580

Alte Dokumentnummer

N6199547937J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P31a/NOR12110580

Navigation im Suchergebnis