(2)Absatz 2Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anwartschaft erfüllt ist, sind § 14 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sowie § 15 sinngemäß anzuwenden. Dabei liegt eine weitere Inanspruchnahme vor, wenn die Mutter bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen hat. Mütter, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres entbunden haben und im Zusammenhang mit dieser Entbindung Karenzurlaubsgeld beantragen, haben auch bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren (Jugendanwartschaft). Auf die Anwartschaft sind die im § 14 Abs. 4 angeführten Zeiten, im Falle der Jugendanwartschaft mit der Maßgabe, daß mindestens 16 Wochen Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 lit. a, d oder e vorliegen müssen, und krankenversicherungspflichtige Ausbildungszeiten an inländischen Krankenpflegeschulen, medizinisch-technischen Schulen und Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sowie an inländischen Hebammenlehranstalten anzurechnen. Alle diese Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anwartschaft erfüllt ist, sind Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, sowie Paragraph 15, sinngemäß anzuwenden. Dabei liegt eine weitere Inanspruchnahme vor, wenn die Mutter bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen hat. Mütter, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres entbunden haben und im Zusammenhang mit dieser Entbindung Karenzurlaubsgeld beantragen, haben auch bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren (Jugendanwartschaft). Auf die Anwartschaft sind die im Paragraph 14, Absatz 4, angeführten Zeiten, im Falle der Jugendanwartschaft mit der Maßgabe, daß mindestens 16 Wochen Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Litera a,, d oder e vorliegen müssen, und krankenversicherungspflichtige Ausbildungszeiten an inländischen Krankenpflegeschulen, medizinisch-technischen Schulen und Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sowie an inländischen Hebammenlehranstalten anzurechnen. Alle diese Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.