(2)Absatz 2,Das gleiche gilt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung. Wird ein derartiger Antrag rechtskräftig abgelehnt, ist eine allfällige gemäß § 23 Abs. 1 gewährte Leistung in Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe umzuwandeln.Das gleiche gilt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Absatz eins, genannten Leistung. Wird ein derartiger Antrag rechtskräftig abgelehnt, ist eine allfällige gemäß Paragraph 23, Absatz eins, gewährte Leistung in Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe umzuwandeln.