Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 21a
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.07.2004
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Bezugszeitraum: Ist auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden (vgl. § 79 Abs. 42 idF
BGBl. I Nr. 6/1998).
Text
Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21a.Paragraph 21 a,
(1)Absatz eins,Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist auf das Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen.
(2)Absatz 2,Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.Als Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
(3)Absatz 3,Bei der Anwendung des Abs. 1 ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, daß das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.Bei der Anwendung des Absatz eins, ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, daß das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.
(4)Absatz 4,Die Summe aus dem Nettoeinkommen und dem Leistungsanspruch im Kalendermonat darf den Höchstbetrag (§ 12 Abs. 3 lit. g) nicht übersteigen. Übersteigt die Summe aus dem Nettoeinkommen und dem nach der Anrechnung verbleibenden Leistungsanspruch im Kalendermonat den Höchstbetrag, so vermindert sich der Leistungsanspruch entsprechend.Die Summe aus dem Nettoeinkommen und dem Leistungsanspruch im Kalendermonat darf den Höchstbetrag (Paragraph 12, Absatz 3, Litera g,) nicht übersteigen. Übersteigt die Summe aus dem Nettoeinkommen und dem nach der Anrechnung verbleibenden Leistungsanspruch im Kalendermonat den Höchstbetrag, so vermindert sich der Leistungsanspruch entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12115447
Alte Dokumentnummer
N6199851226L