Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Meldungen zur Arbeitslosenversicherung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Dienstgeber und selbständige Pecher sowie gemäß § 3 in die Arbeitslosenversicherung einbezogene Personen sind verpflichtet, dem zuständigen Sozialversicherungsträger alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.Dienstgeber und selbständige Pecher sowie gemäß Paragraph 3, in die Arbeitslosenversicherung einbezogene Personen sind verpflichtet, dem zuständigen Sozialversicherungsträger alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigte Person hat die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Meldungen zu erstatten, wennDie arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigte Person hat die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Meldungen zu erstatten, wenn
der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind oder
der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat und für diesen keine Meldepflicht besteht.
(3)Absatz 3,Die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung.
Schlagworte
Anmeldung
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR40095429