Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 1 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Meldungen zur Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Dienstgeber und selbständige Pecher sowie gemäß Paragraph 3, in die Arbeitslosenversicherung einbezogene Personen sind verpflichtet, dem zuständigen Sozialversicherungsträger alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigte Person hat die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Meldungen zu erstatten, wenn
    1. Ziffer eins
      der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind oder
    2. Ziffer 2
      der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat und für diesen keine Meldepflicht besteht.
  3. Absatz 3,Die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung.

Schlagworte

Anmeldung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40095429

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A1P4/NOR40095429

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