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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Artikel römisch eins

Umfang der Versicherung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
    1. Litera a
      Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
    2. Litera b
      Lehrlinge im letzten Lehrjahr der vorgeschriebenen oder vereinbarten Lehrzeit sowie Lehrlinge, die auf Grund eines Kollektivvertrages Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung mindestens in der Höhe des niedrigsten Hilfsarbeiterlohnes haben,
    3. Litera c
      Heimarbeiter,
    4. Litera d
      Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre,
    5. Litera e
      Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die von einer Entwicklungshilfeorganisation gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Entwicklungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974,, im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experte beschäftigt bzw. ausgebildet werden,
    6. Litera f
      selbständige Pecher, das sind Personen, die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Gewinnung von Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte nachgehen,
    7. Litera g
      Personen, die an einer Eignungsausbildung im Sinne der Paragraphen 2 b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, teilnehmen,
    8. Litera h
      Zeitsoldaten, soweit sie Anspruch auf berufliche Bildung haben (Paragraphen 33, bzw. 41 Absatz 4, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150), im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldaten,
    9. Litera i
      Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den Paragraphen 198, oder 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt,
    soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert (Paragraph 19 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind
    1. Litera a
      Personen, die die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben, sowie Personen, die der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
    2. Litera b
      Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, sofern sie gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Vollversicherung nach Paragraph 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ausgenommen sind.
    3. Litera c
      Dienstnehmer, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht, sowie Dienstnehmer, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht, sofern in gesetzlichen Vorschriften oder in den dienstrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für den Fall der Arbeitslosigkeit und ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für Karenzurlaubsgeld (Paragraphen 26 bis 31) in einem diesem Bundesgesetz gleichwertigen Ausmaß vorgesehen sind;
    4. Litera d
      Personen, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, pflichtversichert sind.
    5. Litera e
      Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige Pecher, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind, soweit es sich nicht um Selbstversicherte nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt.
  3. Absatz 3,Die Versicherungsfreiheit nach Absatz 2, ist bei Dienstnehmern, die bei demselben Dienstgeber zu versicherungspflichtiger und versicherungsfreier Beschäftigung herangezogen werden, nur dann gegeben, wenn sie überwiegend in versicherungsfreier Beschäftigung tätig sind.
  4. Absatz 4,Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.
  5. Absatz 5,Absatz 4, erster Satz gilt sinngemäß für Heimarbeiter und selbständige Pecher.
  6. Absatz 6,Steht auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses Kündigungsentschädigung zu, so endet die Arbeitslosenversicherungspflicht erst mit Ablauf des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098163

Alte Dokumentnummer

N6197721143L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A1P1/NOR12098163

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