(1)Absatz eins,Dem Abkommen unterliegen die Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse, die unter die im Artikel IV genannten Gruppen fallen und in dem im Artikel V vorgesehenen Protokoll näher bezeichnet sind.Dem Abkommen unterliegen die Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse, die unter die im Artikel römisch vier genannten Gruppen fallen und in dem im Artikel römisch fünf vorgesehenen Protokoll näher bezeichnet sind.