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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien) Art. 2

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1977

Typ

Vertrag – Spanien

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

15.12.1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Dem Abkommen unterliegen die Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse, die unter die im Artikel römisch vier genannten Gruppen fallen und in dem im Artikel römisch fünf vorgesehenen Protokoll näher bezeichnet sind.
  2. Absatz 2,Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen im Sinne dieses Abkommens werden alle Hinweise verstanden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft eines Erzeugnisses beziehen. Ein solcher Hinweis besteht im allgemeinen aus einer geographischen Bezeichnung. Er kann aber auch aus anderen Angaben bestehen, wenn innerhalb beteiligter Verkehrskreise des Herkunftslandes darin im Zusammenhang mit dem so bezeichneten Erzeugnis ein Hinweis auf das Erzeugungsland erblickt wird. Die genannten Bezeichnungen können neben einer Aussage über die Herkunft aus einem bestimmten geographischen Bereich auch eine Aussage über die Qualität des betreffenden Erzeugnisses enthalten. Diese besonderen Eigenschaften der Erzeugnisse werden ausschließlich oder überwiegend durch geographische oder auch menschliche Einflüsse bedingt.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002396

Dokumentnummer

NOR12031215

Alte Dokumentnummer

N2197724827S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/593/A2/NOR12031215

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