Bundesrecht konsolidiert

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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien) Art. 10

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1977

Typ

Vertrag – Spanien

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

15.12.1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel römisch zehn

  1. Absatz eins,Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommens können vor den Gerichten des Spanischen Staates außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung des Spanischen Staates hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Republik Österreich, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Republik Österreich dies österreichischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
  2. Absatz 2,Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommens können vor den Gerichten der Republik Österreich außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Republik Österreich hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in dem Spanischen Staat, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung des Spanischen Staates dies spanischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
  3. Absatz 3,Die Möglichkeit der Anzeigeerstattung seitens natürlicher und juristischer Personen insbesondere auch der oben genannten Verbände bei Verwaltungsbehörden bleibt offen.

Anmerkung

Zum Abs. 1 vgl. § 14 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

Schlagworte

Klagslegitimation, Klagsbefugnis, Verbandsklage

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002396

Dokumentnummer

NOR12031223

Alte Dokumentnummer

N2197724835S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/593/A10/NOR12031223

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