Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Italienischen Republik,
in dem Wunsch, das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen - im folgenden als Übereinkommen bezeichnet - im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,