Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtshilfe in Strafsachen (Italien) Art. 16

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 558/1977

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

27.11.1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch sechzehn

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Rom ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  3. Absatz 3,Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich im diplomatischen Weg gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten unwirksam wird.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Wien, am 20. Februar 1973 in zwei Urschriften, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002400

Dokumentnummer

NOR12031114

Alte Dokumentnummer

N2197712989T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/558/A16/NOR12031114

Navigation im Suchergebnis