Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in Strafsachen (Italien) Art. 14

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 558/1977

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

27.11.1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch vierzehn

(zu Artikel 29 des Übereinkommens)

Kündigt einer der beiden Vertragsstaaten das Übereinkommen, so bleibt es zwischen ihnen weiterhin, zunächst für zwei Jahre, in Kraft. Diese Frist beginnt sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Kündigung beim Generalsekretär des Europarates. Sie gilt stillschweigend als für jeweils ein Jahr erstreckt, es sei denn, daß einer der beiden Vertragsstaaten dem anderen sechs Monate vor dem Ablauf der Frist schriftlich im diplomatischen Weg mitteilt, er stimme einer weiteren Erstreckung nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002400

Dokumentnummer

NOR12031112

Alte Dokumentnummer

N2197712987T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/558/A14/NOR12031112

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