Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
02.09.1977
Außerkrafttretensdatum
Index
29/08 Strafrecht
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen:
wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen wird;
wenn der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist;
wenn die Straftat gegen eine in Artikel 1 bezeichnete völkerrechtlich geschützte Person begangen wird, die ihre Rechtsstellung als solche auf Grund von Aufgaben genießt, die sie für diesen Staat wahrnimmt.
(2)Absatz 2,Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Staaten ausliefert.
(3)Absatz 3,Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
10002398
Dokumentnummer
NOR40007040