Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien) Art. 6

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 433/1977

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

11.10.1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen sowie die Mitteilungen über die Erledigung solcher Ersuchen können von den Gerichten des einen Staates den Gerichten des anderen Staates unmittelbar übersandt werden. Die Ersuchen sind an das für den Ort, an dem die Rechtshilfehandlung durchgeführt werden soll, zuständige Bezirksgericht (pretura) zu richten.
  2. Absatz 2,Die Rechtshilfeersuchen und die Mitteilungen über die Erledigung können in der Sprache des Staates abgefaßt werden, von dessen Gerichten sie ausgehen.

Schlagworte

Übermittlungsweg

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002394

Dokumentnummer

NOR12031178

Alte Dokumentnummer

N2197716292T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/433/A6/NOR12031178

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