Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)
Typ
Vertrag – Italien
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
11.10.1977
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen sowie die Mitteilungen über die Erledigung solcher Ersuchen können von den Gerichten des einen Staates den Gerichten des anderen Staates unmittelbar übersandt werden. Die Ersuchen sind an das für den Ort, an dem die Rechtshilfehandlung durchgeführt werden soll, zuständige Bezirksgericht (pretura) zu richten.
(2)Absatz 2,Die Rechtshilfeersuchen und die Mitteilungen über die Erledigung können in der Sprache des Staates abgefaßt werden, von dessen Gerichten sie ausgehen.
Schlagworte
Übermittlungsweg
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Gesetzesnummer
10002394
Dokumentnummer
NOR12031178
Alte Dokumentnummer
N2197716292T