Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien) Art. 17

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 433/1977

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

11.10.1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  3. Absatz 3,Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen durch schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem anderen Staat notifiziert worden ist.
  4. Absatz 4,Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen zwischen den beiden Staaten außer Kraft tritt.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

    GESCHEHEN zu Wien, am 30. Juni 1975 in zweifacher Urschrift in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002394

Dokumentnummer

NOR12031189

Alte Dokumentnummer

N2197716303T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/433/A17/NOR12031189

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