Die Mitgliedstaaten des Europarates, die das Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit und diese Zusatzvereinbarung unterzeichnet haben,
in der Erwägung, daß nach Artikel 80 Absatz 1 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit die Anwendung dieses Abkommens durch eine Zusatzvereinbarung geregelt wird,
sind wie folgt übereingekommen: