Bundesrecht konsolidiert

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Schutzwaldverordnung § 3

Kurztitel

Schutzwaldverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 398/1977 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.10.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Entspricht die Behandlung des Schutzwaldes nicht dem in Paragraph 22, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975 festgelegten Erfordernis, so hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen eins und 2, der Waldeigentümerin bzw. dem Waldeigentümer die erforderliche Behandlungsweise (wie Art und Umfang von Pflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Bestandesaufbaues, Art, Zeit und Ort der Bringung, Unterlassen der Waldweide oder Ausübung der Waldweide nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie mit Befristung auf bestimmte Zeiten) mit Bescheid unter der weiteren Voraussetzung vorzuschreiben, dass die Kosten der angeordneten Maßnahmen
    1. Ziffer eins
      im Falle eines Standortschutzwaldes aus den Erträgnissen von Fällungen in diesem Standortschutzwald und
    2. Ziffer 2
      im Falle eines Objektschutzwaldes durch öffentliche Mittel oder Zahlungen durch Begünstigte
    gedeckt werden können.
  2. Absatz 2,Im Falle eines Objektschutzwaldes, der gleichzeitig Standortschutzwald ist, hat die Behörde die Kosten entsprechend dem Schutzzweck aufzuteilen und nach Maßgabe der Kostendeckung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu begrenzen.

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010385

Dokumentnummer

NOR40281143

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/398/P3/NOR40281143

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