(1)Absatz eins,Entspricht die Behandlung des Schutzwaldes nicht dem in § 22 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 festgelegten Erfordernis, so hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2, der Waldeigentümerin bzw. dem Waldeigentümer die erforderliche Behandlungsweise (wie Art und Umfang von Pflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Bestandesaufbaues, Art, Zeit und Ort der Bringung, Unterlassen der Waldweide oder Ausübung der Waldweide nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie mit Befristung auf bestimmte Zeiten) mit Bescheid unter der weiteren Voraussetzung vorzuschreiben, dass die Kosten der angeordneten Maßnahmen Entspricht die Behandlung des Schutzwaldes nicht dem in Paragraph 22, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975 festgelegten Erfordernis, so hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen eins und 2, der Waldeigentümerin bzw. dem Waldeigentümer die erforderliche Behandlungsweise (wie Art und Umfang von Pflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Bestandesaufbaues, Art, Zeit und Ort der Bringung, Unterlassen der Waldweide oder Ausübung der Waldweide nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie mit Befristung auf bestimmte Zeiten) mit Bescheid unter der weiteren Voraussetzung vorzuschreiben, dass die Kosten der angeordneten Maßnahmen
im Falle eines Standortschutzwaldes aus den Erträgnissen von Fällungen in diesem Standortschutzwald und
im Falle eines Objektschutzwaldes durch öffentliche Mittel oder Zahlungen durch Begünstigte
gedeckt werden können.