Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtshilfe in Strafsachen (BRD) Art. 19

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 36/1977

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

01.02.1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch neunzehn

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, sofern in diesem Zeitpunkt das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen für beide Vertragsstaaten verbindlich ist; andernfalls tritt dieser Vertrag einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten verbindlich wird.
  3. Absatz 3,Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten unwirksam wird.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Bonn am 31. Jänner 1972 in zwei Urschriften.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002399

Dokumentnummer

NOR12031172

Alte Dokumentnummer

N2197715457R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/36/A19/NOR12031172

Navigation im Suchergebnis