Pfändung, Verpfändung und Übertragung
§ 8. (1) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld übertragen, verpfändet und gepfändet werden können.Paragraph 8, (1) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, regelt, inwieweit Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld übertragen, verpfändet und gepfändet werden können.
(2)Absatz 2,Im Fall der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Abs. 1, bei denen der Insolvenz-Ausfall-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen dem nach § 5 Abs. 1 oder 2 zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als anweisende Behörde im Sinne des § 295 der Exekutionsordnung zuzustellen.Im Fall der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Absatz eins,, bei denen der Insolvenz-Ausfall-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen dem nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als anweisende Behörde im Sinne des Paragraph 295, der Exekutionsordnung zuzustellen.