Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Vorschußzahlung

Paragraph 4, In berücksichtigungswürdigen Fällen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Anspruchsberechtigten einen Vorschuß auf das Insolvenz-Ausfallgeld zu gewähren, wenn der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld glaubhaft gemacht worden ist. Bei der Festsetzung der Höhe des Vorschusses ist auf die Höhe des zu erwartenden Insolvenz-Ausfallgeldes Bedacht zu nehmen. Bei der Gewährung des Vorschusses ist der Anspruch auf Zinsen außer Betracht zu lassen. Der Vorschuß ist auf das Insolvenz-Ausfallgeld anzurechnen. Wird ein Vorschuß gewährt, so ist dem Anspruchsberechtigten darüber eine Mitteilung auszustellen. Paragraph 7, Absatz 4, findet sinngemäß Anwendung.

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR12098254

Alte Dokumentnummer

N6197723938L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P4/NOR12098254

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