Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 3d

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3d

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Für Betriebspensionen

Paragraph 3 d,
  1. Absatz eins,Besteht zum Stichtag
    1. Ziffer eins
      bereits ein Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, BPG in Verbindung mit Artikel römisch fünf, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, so gebührt als Insolvenz-Entgelt für die nach dem Stichtag gebührenden Leistungen ausschließlich eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen;
    2. Ziffer 2
      noch kein Anspruch auf Leistungen aus einer Leistungszusage gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, BPG in Verbindung mit Artikel römisch fünf, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, so gebührt für den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 2 b BPG als Insolvenz-Entgelt eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Unverfallbarkeitsbetrag entsprechend den Berechnungsvorschriften des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, BPG ergibt;
      unbeachtlich ist, ob eine Verfügung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BPG erfolgt oder die unverfallbare Anwartschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 6, BPG abgefunden wird;
    3. Ziffer 3
      ein Anspruch auf Leistung eines Abfindungsbetrages nach Paragraph 5, Absatz 2, des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, so gebührt für den Abfindungsbetrag eine Zahlung von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Abfindungsbetrag unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsvorschriften des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, BPG ergibt; dasselbe gilt, wenn in einem Insolvenzverfahren der Anspruch auf Abfindung wegen eines Betriebsüberganges entsteht.
  2. Absatz 2,Besteht am Stichtag Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage, die nicht dem Betriebspensionsgesetz unterliegt, gebührt als Insolvenz-Entgelt für nach dem Stichtag gebührende Leistungen ausschließlich eine einmalige Zahlung von zwölf Monatsbeträgen.
  3. Absatz 3,Soweit durch die Obergrenzen gemäß Absatz eins und Absatz 2, die auf Grund der Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zwingend gebotene Mindestabsicherung nicht gewährleistet ist, gebührt als Insolvenz-Entgelt zumindest
    1. Ziffer eins
      die Hälfte des Barwerts des Anspruches auf eine Pension aus einer direkten Leistungszusage nach Paragraph 2, Ziffer 2, BPG in Verbindung mit Artikel römisch fünf, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, oder des Anspruchs aus einer Leistungszusage, die nicht dem BPG unterliegt, oder
    2. Ziffer 2
      die Hälfte des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 2 b BPG oder des Abfindungsbetrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AVRAG.

Im RIS seit

07.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40210611

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P3d/NOR40210611

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