(5)Absatz 5,Der vom Arbeitgeber zu tragende Zuschlag gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 wird bis zum Inkrafttreten der gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 erstmals zu erlassenden Verordnung mit 0,1 v. H. festgesetzt.Der vom Arbeitgeber zu tragende Zuschlag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, wird bis zum Inkrafttreten der gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, erstmals zu erlassenden Verordnung mit 0,1 v. H. festgesetzt.