Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Übergang der Ansprüche

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Insolvenzmasse) gehen, soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds mit der Antragstellung (Paragraph 6, Absatz eins,), sind die gesicherten Ansprüche nach Paragraph eins, Absatz 5, anzumelden, mit dieser Anmeldung über. Bestrittene Ansprüche gehen mit der Zahlung zuerkannten Insolvenz-Entgeltes auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds über. Mit dem Forderungsübergang gehen auch sämtliche vertragliche und gesetzlich angeordnete Rechte des Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten hinsichtlich der gesicherten Ansprüche unter Bedachtnahme auf Absatz 3, über, soweit für sie Insolvenz-Entgelt gewährt wurde. Mit dem Übergang ist unbeschadet Paragraph 47, Absatz 2, IO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden. Die gleichen Rechtsfolgen treten mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils (Paragraph 10,) ein.
  2. Absatz 2,Im Falle eines Widerrufes (Paragraph 9, Absatz eins,) tritt der Forderungsübergang in der Höhe des Widerrufungsbetrages außer Kraft. Zahlungen, die der Arbeitgeber (der zuständige Verwalter) bis zur Zustellung dieses Bescheides (Paragraph 9, Absatz 2,) an den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleistet hat, wirken schuldbefreiend; diese Zahlungen sind einem Rückzahlungspflichtigen anzurechnen.
  3. Absatz 3,Ist jedoch der Anspruch nach Absatz eins, auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangen, so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworben hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche gilt sinngemäß in den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Fällen, jedoch nicht, wenn die nach dem Sanierungsplan, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zustehenden Zahlungen (Quotenzahlungen, Abschöpfungserträge), einschließlich solcher allenfalls noch aushaftender Masseforderungen, noch nicht erfolgt sind. Wird der Arbeitgeber bzw. dessen Organ im Zusammenhang mit der Insolvenz nach Paragraph eins, allerdings wegen schweren Betruges (Paragraph 147, StGB), wegen gewerbsmäßigen Betruges (Paragraph 148, StGB), wegen Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Paragraph 153 c, StGB), wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), wegen organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), wegen Sachwuchers (Paragraph 155, StGB), wegen betrügerischer Krida (Paragraph 156, StGB), wegen Schädigung fremder Gläubiger (Paragraph 157, StGB) oder wegen Begünstigung eines Gläubigers (Paragraph 158, StGB) verurteilt, so ist der Insolvenz-Entgelt-Fonds berechtigt, zur Hereinbringung der auf ihn übergegangenen und nicht hereingebrachten Forderungen auf das Vermögen des Verurteilten zu greifen.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40280191

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P11/NOR40280191

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