Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwarDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3, des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
den den Abfertigungskiosk umgebenden und an das Zollamtsgebäude angrenzenden Amtsplatz;
den Anlegeplatz für den Sportbootverkehr am östlichen Innufer und den Verbindungsweg zum Amtsplatz;
den Abfertigungsraum, die Abstellräume, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege im Abfertigungskiosk.