Bundesrecht konsolidiert

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Garantiegesetz 1977 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Garantiegesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 296/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 255/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

21.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Paragraph 11, (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten auf Grund von Abschnitt römisch zwei dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, gedeckt werden können.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gesellschaft gegenüber Unternehmen mit Sitz im Inland Garantien zur Deckung von wirtschaftlichen Risken im Zusammenhang mit Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland übernimmt oder
    2. Ziffer 2
      die Gesellschaft Garantien zur Förderung der langfristigen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen mit Sitz im Inland übernimmt.
  2. Absatz 3,Garantien gemäß Absatz 2, dürfen nur dann übernommen werden, wenn auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Garantie übernommen wird, erwartet werden kann, daß die Beteiligung oder sonstige Investition im Ausland einen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens leistet und bei Garantieübernahme gemäß Absatz 2, Ziffer 2, die Verbindlichkeiten aus den garantierten Finanzierungen vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können.
  3. Absatz 4,Für die Übernahme der Garantien gemäß Absatz 2, hat die Gesellschaft Richtlinien zu erlassen, die der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:
    1. Ziffer eins
      Festlegung der Staaten, die als Standort der Beteiligungen oder sonstigen Investitionen in Betracht kommen;
    2. Ziffer 2
      Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen mit Sitz im Inland;
    3. Ziffer 3
      Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien;
    4. Ziffer 4
      Festlegung des von der Gesellschaft mit dem Garantienehmer zu vereinbarenden Garantieentgeltes.

Gesetzesnummer

10004257

Dokumentnummer

NOR12052287

Alte Dokumentnummer

N3199327270J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/296/P11/NOR12052287

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