(3)Absatz 3,Der Konsul hat das Recht, von Staatsangehörigen des Entsendestaates, die festgenommen worden sind, eine Freiheitsstrafe verbüßen oder einem sonstigen Freiheitsentzug irgendeiner Art unterliegen, Korrespondenzen oder andere Mitteilungen zu empfangen, sie aufzusuchen und mit ihnen zu verkehren; er hat auch das Recht, den Betroffenen bei der Bestellung eines Rechtsbeistandes behilflich zu sein. Die Behörden des Empfangsstaates haben dem Konsul diese Rechte spätestens am vierten Tag nach dem Tag der Verhaftung, der Festnahme oder des sonstigen Entzugs der persönlichen Freiheit und sodann in angemessenen Zeitabständen zu gewähren. Unbeschadet seiner sonstigen Rechte aus diesem Vertrag hat sich der Konsul jedoch insoweit eines Einschreitens nach diesem Absatz zu enthalten, als der Betroffene dagegen ausdrücklich in Anwesenheit des Konsuls und eines Vertreters der Behörden des Empfangsstaates Einspruch erhebt.