Bundesrecht konsolidiert

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Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn Art. 1

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1977

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

30.04.1977

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

ABSCHNITT römisch eins
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

  1. Absatz eins,Im Sinn dieses Vertrages bedeuten die nachstehenden Ausdrücke:
    1. Ziffer eins
      “Konsulat” jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;
    2. Ziffer 2
      “Konsularbezirk” das einem Konsulat für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zugeteilte Gebiet;
    3. Ziffer 3
      “Leiter des Konsulats” eine Person, die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein. Der Leiter des Konsulats kann Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent sein;
    4. Ziffer 4
      “Konsul” jede Person einschließlich des Leiters des Konsulats, die zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben ermächtigt ist;
    5. Ziffer 5
      “Konsularangestellter” jede Person, die im Verwaltungs- oder technischen Dienst eines Konsulats beschäftigt ist;
    6. Ziffer 6
      “Mitglied des dienstlichen Hauspersonals” jede als Hausbediensteter an einem Konsulat beschäftigte Person;
    7. Ziffer 7
      “Mitglied des privaten Hauspersonals” jede bei einem Mitglied des Konsulats beschäftigte Person;
    8. Ziffer 8
      “Mitglied des Konsulats” die Konsuln, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
    9. Ziffer 9
      “konsularische Räumlichkeiten”, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörende Gelände, die ausschließlich für die Zwecke des Konsulats benützt werden;
    10. Ziffer 10
      “Konsulararchiv” alle Papiere, Schriftstücke, Korrespondenzen, Bücher, Filme, elektromagnetischen Datenträger und Register des Konsulats sowie die Schlüsselmittel und Chiffriergeräte, die Karteien und die zum Schutz oder zur Aufbewahrung derselben bestimmten Einrichtungsgegenstände;
    11. Ziffer 11
      “Schiff des Entsendestaates” jedes See- oder Binnenschiff, das nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates in diesem registriert ist. Dieser Ausdruck schließt Kriegsschiffe nicht ein.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Vertrages, die sich auf Staatsangehörige des Entsendestaates beziehen, sind auf juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet worden sind und in ihm ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000623

Dokumentnummer

NOR12008997

Alte Dokumentnummer

N1197717229S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/146/A1/NOR12008997

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