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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Japan § 0

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Japan

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 12/1977

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.10.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Titel

(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DEN BEITRITT JAPANS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN (GATT)
StF: BGBl. Nr. 12/1977 (NR: GP XIV RV 183 AB 239 S. 28. BR: AB 1549 S. 353.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als die „derzeitigen Vertragsparteien“ bzw. als das „Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) und die Regierung Japans sind

UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt Japans zum Allgemeinen Abkommen

DURCH ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 27. Oktober 1976 im GATT-Sekretariat hinterlegt. Das Protokoll ist im Verhältnis zu Österreich mit Hinterlegung der österreichischen Annahmeurkunde am 27. Oktober 1976 in Kraft getreten.

Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde wurde die Erklärung über den Verzicht Österreichs auf die Anwendung des Artikels römisch 35 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens gegenüber Japan abgegeben.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010

Gesetzesnummer

20004945

Dokumentnummer

NOR30005405

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/12/P0/NOR30005405

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