Bundesrecht konsolidiert

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Bodensee-Schiffahrts-Ordnung § 103

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 40/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 103

Inkrafttretensdatum

01.04.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Allgemeine Sorgfaltspflicht

Paragraph eins Punkt 03,
  1. Absatz eins,Über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
    1. Litera a
      die Gefährdung oder Belästigung von Menschen,
    2. Litera b
      Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Ufer,
    3. Litera c
      Behinderungen der Schiffahrt und der Berufsfischerei,
    4. Litera d
      eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonistige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften
    zu vermeiden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40241875

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/93/P103/NOR40241875

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